Fremder in einem fremden Land

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  1. Avatar von Steffen

    § 168 Stö­rung der Totenruhe
    (1) Wer unbe­fugt aus dem Gewahr­sam des Berech­tig­ten den Kör­per oder Tei­le des Kör­pers eines ver­stor­be­nen Men­schen, eine tote Lei­bes­frucht, Tei­le einer sol­chen oder die Asche eines ver­stor­be­nen Men­schen weg­nimmt oder wer dar­an beschimp­fen­den Unfug ver­übt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
    (2) Eben­so wird bestraft, wer eine Auf­bah­rungs­stät­te, Bei­set­zungs­stät­te oder öffent­li­che Toten­ge­denk­stät­te zer­stört oder beschä­digt oder wer dort beschimp­fen­den Unfug verübt.
    (3) Der Ver­such ist strafbar.

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